Konsternation trotz wichtigem Meilenstein
Die gesetzliche Verankerung der Projektförderung im Kulturförderungsgesetz des Kantons Luzern stärkt den Luzerner Kulturwerkplatz und stellt somit ein wichtiger Meilenstein dar. Die IG Kultur Luzern unterstützt die angestrebte Weiterentwicklung der regionalen Kulturförderung sehr. Trotzdem herrscht Konsternation: Denn für die Sicherung des kulturellen Mittelbaus zieht sich der Kanton Luzern aus der Verantwortung und gefährdet damit zahlreiche Kulturinstitutionen. Die IG Kultur Luzern fordert parlamentarische Korrekturen.
Der Regierungsrat legt die Botschaft über die Weiterentwicklung der regionalen Kulturförderung dem Kantonsrat vor. Künftig soll die Förderung von regionalen Kulturprojekten auf Gesuch hin durch die Gemeinden und mit kantonaler Unterstützung im Kulturförderungsgesetz verankert werden. Mit der Anpassung des Kulturförderungsgesetzes beteiligt sich der Kanton mit dem «Kulturfranken» finanziell an den Projektbeiträgen. Die Gemeinden werden verpflichtet, solidarisch einen pro Kopf-Beitrag an die Kulturförderung zu leisten. Damit wird ein neues Potenzial für die Entwicklung der regionalen Kulturlandschaft geschaffen und stellt ein Meilenstein in der professionellen Weiterentwicklung der Kulturförderung des Kantons Luzern dar.
Längst fällige Weiterentwicklung der regionalen Förderpolitik
Die IG Kultur Luzern begrüsst, dass bestehende gemeindepolitische Hürden in der Kulturförderung endlich abgeschafft werden. Von der gesetzlichen Verankerung der regionalen Projektförderung profitieren gleichwohl die Gemeinden und die Kultur- und Kunstschaffenden sowie Veranstaltende. Denn neu ist der Bezug zur Region und nicht die Wohnsitzgemeinde für die Projekteingabe massgebend. Auch die Etablierung von professionellen Kulturförderkommissionen, sowie die damit erhofften Effizienzgewinne bei der Gesucheingabe- und -beurteilung erachtet die IG Kultur Luzern als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Zudem hat sich die IG Kultur Luzern bereits in der Vernehmlassung für die Einführung von einheitlichen Förderkriterien und Standards ausgesprochen. Damit kann sich der Kanton Luzern langfristig als professioneller und vielfältiger Kulturstandort positionieren.
«Uns irritiert die knappe Begründung, weshalb der Kanton Luzern den kulturellen Mittelbau nicht unterstützen kann und will. Zum einen verbietet das Kulturförderungsgesetz in keinerlei Hinsicht die Beteiligung des Kantons Luzern an Kulturinstitutionen, welche nicht dem Zweckverband Grosse Kulturbetriebe angehören. Zum anderen versperrt der Regierungsrat mit seiner Haltung die nötige Weiterentwicklung der kantonalen Kulturpolitik, in dem er auf dem derzeitigen Fördersystem verharrt.»
Enttäuschung bei der Auslegeordnung über die Strukturförderung
Trotz der positiven Weiterentwicklung herrscht bei der IG Kultur Luzern Konsternation. Denn die Pläne für eine regionale Strukturförderung und die damit verbundene finanzielle Sicherung des wichtigen kulturellen Mittelbaus im Kanton Luzern wird mit der vorliegenden Botschaft versenkt. Damit sendet der Kanton Luzern ein falsches Signal aus; an die Politik und Gemeinden, aber auch an die regional verankerten und professionellen Kulturbetriebe mit gefestigten Strukturen. Obwohl sich viele Gemeinden für die nachhaltige Sicherung von mittelgrossen Kulturbetrieben und Festivals mit regionaler Ausstrahlung positiv geäussert hatten, vergräbt der Kanton Luzern mit seiner Haltung mögliche zukunftsfähige Lösungsansätze. Die Vernehmlassung hat deutlich gezeigt, dass sich viele Parteien und eine nennenswerte Anzahl an Gemeinden um die Existenz von kleinen, sowie mittleren Kulturbetrieben und Festivals sorgen. Die IG Kultur Luzern bedauert zudem, dass bei der Auslegeordnung zur Strukturförderung keine Varianten oder Lösungswege aufgezeigt werden, wie der «Kulturfranken» auf Ebene von Projekt- und Strukturbeiträgen ausgeweitet werden könnte.
Die IG Kultur Luzern fordert eindringlich, dass der Kantonsrat die Notwendigkeit für eine nachhaltige Lösung für den kulturellen Mittelbau erkennt und im Kulturförderungsgesetz die entsprechenden Korrekturen vornimmt.