Anpassung des Gastgewerbegesetzes gefordert

BCKL | Bar & Club Kommission Luzern

Kleinwirt*innen in der Luzerner Innenstadt haben in der Coronakrise trotz eingeschränkter Betriebsmöglichkeiten ebenso gelitten wie viele andere Unternehmen im Gastgewerbe. Um die Einbussen abzufedern, erlaubten Stadt und Kanton Luzern eine befristete Bestuhlung und Bewirtung von zusätzlichen Aussenflächen. Da nun sämtliche Massnahmen aufgehoben wurden, entfallen nun kleine attraktive Aussenplätze – zu ungunsten von Kleinwirt*innen und Gästen. Die Bar & Club Kommission Luzern fordert den Luzerner Kantonsrat auf, jetzt zu handeln und eine geringfügige Anpassung des Gastgewerbegesetzes vorzunehmen.

Die Einschränkungen fürs Gastgewerbe fielen am 17. Februar 2022 für viele unerwartet schnell. Die Lockerungen wurden dabei mit grossem Wohlwollen zur Kenntnis genommen. Die Pandemie hat neben massiven Einschränkungen auch zu neuen kreativen Lösungen und zu einer grösseren Flexibilität in Bezug auf die Nutzung von Boulevardflächen oder zusätzlichen Aussenflächen für die Bewirtung von Gästen geführt.

Mit der weitgehenden Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie, können nun Ausnahmebewilligungen aufgrund fehlender rechtlichen Grundlagen nicht mehr gesprochen werden. Für Kleinwirt*innen bedeutet dies, dass beispielsweise die zusätzliche Bewirtschaftung von Aussenflächen nicht mehr beansprucht werden können, sprich keine Bewilligung erteilt werden kann. Rückmeldungen von Kleinwirtinnen und Gästen zeigen, dass die sehr geringfügige und kreative Erweiterung der Aussenflächen (z.B. in Nischen neben Trottoirs oder auf einem einzelnen Parkplatzfeld) von Kleinst-Gastronomiebetrieben sehr geschätzt und zur Belebung der Innenstadt beigetragen haben.

Die Bar & Club Kommission Luzern, welche unter anderem auch Kleinstwirt*innen vertritt, fordert nun eine geringfügige Anpassung des Gastgewerbegesetzes des Kantons Luzern. Unternehmen, welche die Bewilligungsart als Verpflegungsstände nach § 6 Abs. 1 Bst. d des Gastgewerbegesetzes (GaG) haben, dürfen heute eine maximale Wirtschaftsfläche von 25 m2 (Innen- und Aussenfläche zusammen) aufweisen (§ 22 Gastgewerbeverordnung, GaV). Diese Wirtschaftsfläche soll für Verpflegungsstände und die Bewirtung im Aussenbereich massvoll auf 40 m2 erhöht werden, was ungefähr eines Parkplatzes für die Längsparkierung im öffentlichen Raum entspricht.

*Nachtrag
04.04.2022

Die betroffenen Betriebe haben nun vom Kanton Luzern eine ausserordentliche Übergangsverlängerung bis Ende April für die Boulevard-Erweiterungen erhalten. Eine Anpassung des Gastgewerbegesetzes bedarf jedoch eines parlamentarischen Beschlusses. Die Gastgewerbepolizei ist dazu nicht befugt.